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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

1. Reisevertrag
Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der  Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des  Reisevertrages bestimmt sich nach dem Reiseprospekt und der  schriftlichen Reisebestätigung von velotravel. Dies gilt  auch für telefonische Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt  mit der Annahme durch velotravel zustande. Der Reiseanmelder  erhält von velotravel eine schriftliche Reisebestätigung.

2. Zahlung
Mit Erhalt der schriftlichen  Reisebestätigung und Übermittlung des Sicherungsscheins  werden 20% des Reisepreises als Anzahlung fällig. Die  Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der  Zahlungsbetrag setzt sich zusammen aus Anzahlung plus  Versicherungsprämie (siehe Punkt 7). Ihre auf den Reisepreis  geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB  insolvenzgesichert.
Geht der Anzahlungsbetrag nicht innerhalb  von 10 Tagen nach Datum der Buchungsbestätigung ein und wird  auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung  geleistet, so ist velotravel berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Buchung zu stornieren. Der  Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor  Reisetermin gezahlt sein (Feststellung des  Zahlungseingangs). Bei kurzfristigen Buchungen (wenn  zwischen Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 28 Tage  liegen) ist der Reisepreis in voller Höhe spätestens 10 Tage  vor Reisetermin an velotravel zu zahlen (Feststellung des  Zahlungseingangs). Der Reiseteilnehmer hat keinen Anspruch auf Erbringung nicht bezahlter Reiseleistungen.

3. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente dem Anmelder  bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens 7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser  unverzüglich mit velotravel in Verbindung zu setzen.

4. Änderungen
Von Leistungsänderungen wird velotravel  den Reiseteilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm mit  einer Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlos  Umbuchungen oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die  Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein  Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt unberührt. Bis zum Reisebeginn kann der  Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an velotravel durch  eine andere geeignete Person ersetzen lassen.

5. Rücktritt
Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers.  Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für die Höhe der  Rücktrittskosten ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei velotravel. Die in der Regel (d. h. soweit kein  Ersatzteilnehmer vorhanden) pauschalierten Rücktrittskosten  betragen pro Person in Prozenten des Reisepreises:
Bei Flugpauschal-, Bus-, Auto- und  Schiffsreisen, Hotelaufenthalten mit eigener Anreise,  Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen wie z.B.  Radsportpaket:
- bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%
- bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60%
- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 70%
- bei Absage am Tag des Reisebeginns oder bei Nichterscheinen 100%
Bei der Pauschalierung sind die  gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und die mögliche  anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen,  dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere  Kosten entstanden sind.
Die Bestimmungen über die  Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht  aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen  festgelegt sind.
Rücktritt seitens des Veranstalters: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl  ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor  Reisebeginn abzusagen. In diesem Fall erhält der  Reiseteilnehmer den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

6. Aufhebung des Vertrages wegen  außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge höherer Gewalt  (z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen oder  Epidemien) erheblich erschwert, gefährdet oder  beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als  auch velotravel den Vertrag kündigen. Bei Kündigung vor  Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer den gezahlten  Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch  besteht nicht. velotravel kann jedoch für bereits erbrachte  Leistungen ein Entgelt verlangen.
Ergeben sich die genannten Umstände nach  Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von  beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird  velotravel die infolge der Aufhebung des Vertrages  notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den  vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für  die Rückbeförderung von velotravel und vom Reiseteilnehmer  je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem  Reiseteilnehmer zur Last.

7. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung  ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer  Reiserücktrittskosten-Versicherung und weitergehender  Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie ist mit der  Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger  Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der  Prämie.

8. Pass-, Visa- und  Gesundheitsbestimmungen
Der Reisende ist für die Einhaltung aller  für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst  verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von  Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser  Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen  wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder  Nichtinformation von velotravel bedingt sind.

9. Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen velotravel nur  als Vermittler auftritt, worauf in den Ausschreibungen  hingewiesen wird, haftet der durchführende Veranstalter nach  seinen Bedingungen. Für Leistungsstörungen im Zusammenhang  mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt  werden (z.B. Sportveranstaltungen oder Ausflüge vor Ort  etc.) und die in der Reiseausschreibung eindeutig als  optionale Fremdleistung, ausserhalb der Pauschlreise  gekennzeichnet werden, haftet velotravel nicht.

10. Gewährleistung / Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels  erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den  Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung  ist erst zulässig, wenn velotravel eine vom Reiseteilnehmer  bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne  Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe  unmöglich ist oder von velotravel verweigert wird oder wenn  die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse  des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann  er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

11. Haftung
Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche  wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der  Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich  vereinbarten Reiseende, velotravel gegenüber geltend machen.  Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur noch  geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer an der  Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
Die vertragliche Haftung von velotravel  für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den  dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht  vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das  gleiche gilt, soweit velotravel für den Schaden allein wegen  Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle Schadenersatzansprüche wegen  Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet velotravel je  Kunde und Reise jeweils bis zu EUR 4.091,-. Liegt der  Reisepreis jedoch über EUR 1.364,-, gilt die Beschränkung  auf den dreifachen Reisepreis. Im Übrigen gelten die  gesetzlichen Regelungen.
Sportgeräte: velotravel haftet nicht für  selbst mitgebrachte Sportgeräte (auch Fahrräder) solange  diese im bestimmungsgemäßem Gebrauch sind, und nicht der  Obhut von velotravel unterliegen.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet,  seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung  zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu  sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der  Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so  tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei  Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich  an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der  zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.

13. Behandlung von Beanstandungen,
Ausschlussfristen für Ansprüche und  Verjährung
Ist dem Mangel ganz oder teilweise nicht  abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine  Niederschrift erstellt werden. Ansprüche wegen nicht  vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer  innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung  der Reise gegenüber velotravel geltend zu machen.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c  bis 651 f BGB
verjähren in 1 Jahr. Die Verjährung  beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden  sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem  Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die  den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung  gehemmt bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die  Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung  tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Abtretungsverbot: Ausgeschlossen ist eine  Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen velotravel an Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso  ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des  Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

14. Sonstige Bestimmungen und  Vereinbarungen
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in  den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen  getroffen werden.

15. Informationspflichten über die  Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von  Fluggästen über die Identität des ausführenden  Luftfahrtunternehmens verpflichtet velotravel, den Reisenden  über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft  sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden  Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch  nicht fest, so ist velotravel verpflichtet, dem Reisenden  die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen,  die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.  Sobald velotravel weiß, welche Fluggesellschaft den Flug  durchführen wird, wird velotravel den Reisenden informieren.  Die Mitteilung über die ausführende Fluggesellschaft im  Rahmen der Informationspflicht von velotravel begründet  keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft, soweit  sich ein solcher Anspruch nicht aus einer vertraglichen oder  gesetzlichen Leistungspflicht von velotravel ergibt.  velotravel behält sich den Wechsel der Fluggesellschaft  ausdrücklich vor, soweit dies vertraglich zulässig ist. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft  genannte Fluggesellschaft, wird velotravel den Reisenden  unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln  möglich ist, über den Wechsel unterrichten.
Die entsprechend der EU-Verordnung  erstellte „Black List" (Fluggesellschaften, denen die  Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt  ist), ist in den Geschäftsräumen von velotravel einzusehen der kann direkt unter nachfolgender Internetadresse eingesehen werden: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm

16. Gerichtsstand:
Soweit bei Klagen des Kunden gegen den  Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des  Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht  angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen,  insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von  Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht  Anwendung.
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur  an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters  gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für  Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des  Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des  öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die  Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland  haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im  Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als  Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die  auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem  Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten  des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag  anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat  der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die  entsprechenden deutschen Vorschriften.

Alle vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

Firmensitz des Veranstalters:
velotravel ® Rad und Reisen
Inhaber: Andrew Grau
Hebelstr. 19, 76133 Karlsruhe

Stand 12/2012


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